Satzung des „Heldenstadt Anders e.V. – Verein zur Aufarbeitung subkulturellen Lebens“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)   Der Verein trägt den Namen „Heldenstadt Anders – Verein zur Aufarbeitung subkulturellen Lebens“. Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Leipzig) mit dem Zusatz „e.V.“ in das Vereinsregister eingetragen. Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

(3)   Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)   Die Mitglieder des Vereins fühlen sich einer demokratischen Grundhaltung verpflichtet.

 

§ 2 Zweck und Anliegen des Vereins

(1)   Der Verein bezweckt die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur im Bereich subkulturellen Lebens insbesondere in Leipzig. Das Ziel des Vereins ist vornehmlich die Sammlung, Erforschung und Vermittlung von Kenntnissen über jugendliche Kulturen sowie die Aufarbeitung subkultureller Lebenswelten in diktatorischen Gesellschaftssystemen insbesondere der SED-Diktatur.

 

(2)   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

a)       die Sammlung und Archivierung authentischer Zeugnisse jugendlicher Kulturen und Szenen, z. B. Musik, Fanzines, Flyer, Tagebuchaufzeichnungen sowie von sonstigem Schrift- und Archivgut, insbesondere unter dem Schwerpunkt  Opposition und Widerstand und politische Verfolgung und Repression,

b)       die Sammlung und Auswertung wissenschaftlicher Literatur und allgemeiner Sekundärmedien, Recherche zu den im Satzungszweck genannten Themen und die Sensibilisierung der Bevölkerung dazu;

c)       die Aufbereitung und Nutzung der Sammlung für Mitglieder und Nicht-Mitglieder, z. B aus Wissenschaft, Pädagogik und Publizistik;

d)       die Förderung und Publikation sowohl wissenschaftlicher Arbeiten als auch authentischer Selbstzeugnisse, z. B. durch die Herausgabe eigener Buchreihen/Fachzeitschriften oder Unterrichtseinheiten, sowie Tonträgern;

e)       die Vergabe und Realisierung von Forschungsaufträgen, vor allem in Zusammenarbeit mit entsprechenden Universitätsinstituten und anderen Einrichtungen;

f)        die Durchführung von und die Beteiligung an Fachtagungen und anderen Bildungs- und Kulturveranstaltungen, z. B. in Kooperation mit Einrichtungen der Erwachsenen- und Jugendbildung bzw. -sozialarbeit;

g)       die Vermittlung und Bereitstellung von ReferentInnen und ZeitzeugInnen zum Thema Jugend(kulturen) für Schule, Jugendklub, Wissenschaft sowie die Erwachsenenbildungs- und Kulturarbeit, z. B. Workshops für Schüler- und LehrerInnen;

h)       die Vermittlung dieser Kenntnisse sowie die gemeinsame Erarbeitung jugendkultureller Themen und Vernetzung mit Menschen aller Altersklassen.

(3) Die Arbeit des Vereins richtet sich an eine generationsübergreifende Zielgruppe und bezweckt die Vermittlung zwischen den Generationen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

 

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)   Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(5)   Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

(6)   Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(7)   Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

(8)   Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(9)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(10)                      Die Mitglieder erhalten keine unangemessene Zuwendung aus Mitteln des Vereins und haben bei Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Vereinigung werden, die seine Ziele unterstützt und diese Satzung anerkennt.

(2)   Für die Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen, in dem der Antragsteller die Satzung des Vereins anerkennt. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in die Mitgliederliste rechtswirksam.

(3)   Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod. Sie kann auch durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres beendet werden. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss wegen grober oder wiederholter Verletzung der Pflichten oder wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlich erfolgter Mahnung länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4)   Vor dem Streichungsbeschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand gegeben werden.

(5)   Gegen den Streichungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Streichung Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

(6)   Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden in der Geschäftsordnung des Vereins festgelegt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.

(1)   Organe des Vereins sind:

 

a)      der geschäftsführende Vorstand

b)      die Mitgliederversammlung

c)      ggfs. der Vereinsbeirat

 

(2)   Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a)      dem Vorsitzenden

b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)      dem Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes. Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der Schatzmeister trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Dieser Zweck muss aber mit dem Vereinszweck (§ 2) vereinbar sein.

 

§ 7 Der geschäftsführende Vorstand

(1)   Dem Vorstand obliegt die Vereinsverwaltung. Er leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, mindestens durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich.

(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.

(3)   Er lädt zu den Vorstandssitzungen mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Zu den Vorstandssitzungen können entsprechend der Tagesordnung Gäste geladen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4)   Fällt ein Mitglied des Vorstandes durch Tod oder längere Krankheit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied benennen.

(5)   Der Vorstand kann Beiräte berufen sowie einzelne oder mehrere Mitglieder des Vereins mit Aufgaben betrauen, die der Erfüllung der Vereinszwecke dienlich sind.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereins.

(2)     Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

(3)     Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 9 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

(1)   Wahl des Vorstandes,

(2)   Wahl von zwei Kassenprüfern,

(3)   Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

(4)   Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,

(5)   Entlastung des Vorstandes,

(6)   Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins,

(7)   Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins,

(8)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(9)   Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.

(2)   Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.

(3)   Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.

(4)   Bei Satzungsänderungen ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.

 

§ 11 Beschlussniederlegung

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Beirat

(1)   Der Verein kann einen Beirat einrichten, der aus maximal 10 Mitgliedern bestehen kann.

(2)   Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Beiratsmitglieder können vor Ablauf  ihrer  Amtszeit  durch  die  Mitgliederversammlung  mit  Mehrheit  der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

(3)   Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Vergütung oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)   Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5)   Der Beirat versammelt sich mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand des Vereins lädt gemeinsam  mit  dem/der  Vorsitzenden  des  Beirats  zu  den  Sitzungen  ein.  Für  die Beiratssitzung  bereitet  der  Vorstand  folgende  Unterlagen  vor  und  versendet  diese spätestens eine Woche vor der Sitzung an die Beiratsmitglieder:

a)      aktueller Wirkungsbericht

b)      aktueller Jahresabschluss mit Wirtschaftsprüfungsbericht

c)      aktuelle Liquiditätsplanung für das laufende Jahr

d)      aktuelle Finanzplanung für das Folgejahr

e)      weitere Unterlagen auf Verlangen des Beirats

Auf Anfrage des Beirates stellt der Vorstand die genannten Unterlagen auch unterjährig bereit. 

(6)   Aufgaben und Rechte des Beirates:

a)      Der  Beirat berät  den  Vorstand in  allen  wichtigen  Fragen des  Vereins  und unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen

b)      Der  Beirat  hat  das  Recht  den  Vorstand  zu  einzelnen  Vorhaben  um Stellungnahme  zu  bitten.  Der  Vorstand  ist  verpflichtet  dieser  Bitte nachzukommen.

c)      Der Beirat hat die Pflicht den Vorstand auf Fehlentwicklungen hinzuweisen und ggf. die Mitgliederversammlung darüber zu informieren. 

d)      Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.

e)      Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.  


 

§ 13 Vereinsauflösung

(1)   Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur. Die Auswahl dieser Körperschaft wird bei der auflösenden Mitgliederversammlung getroffen.

 

Leipzig, den 27.10.2019